§ 1 - Name und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „ Förderverein der städtischen Kindertageseinrichtung Herrenshoff ,,. Er ist im
    Vereinsregister des Amtsgerichtes Neuss eingetragen.
  2. Der Sitz des Vereins ist Korschenbroich - Herrenshoff.
  3. Das Geschäftsjahr richtet sich nach dem Kindergartenjahr und beginnt am 01.08 und endet am 31.07.

§ 2 - Vereinszweck 

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Kindertageseinrichtung bei der Erfüllung der Erziehungs- und Bildungsaufgaben
    • durch Anschaffung von über die Grundausstattung hinausgehenden Einrichtungsgegenständen und didaktischem Spielmaterial in Absprache mit der Kindertageseinrichtung Herrenshoff,
    • durch Anschaffung von sonstigem für die Gruppenarbeit benötigtem Material,
    • durch die Förderung der Zusammenarbeit von der Leitung der Kindertageseinrichtung, Erzieherinnen, Erziehungsberechtigten und Kindern sowie von öffentlichen Einrichtungen,
    • durch Schaffung zusätzlicher Angebote und Förderung von Gemeinschaftsveranstaltungen wie Fahrten und Ausflüge
    • durch Initiativen im Freizeitbereich.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts„ Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
    Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsmäßigen Zweck verwendet werden. Vereinsmitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Alle Kosten für die Verwaltung des Fördervereins sowie vom Verein organisierte Veranstaltungen sind auf ein Minimum zu beschränken. 

§ 3 - Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat oder jede juristische Person, die den Zweck des Vereins zu fördern bereit ist, werden.
  2. Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er teilt sie dem Antragsteller mit. Voraussetzung für die Mitgliedschaft ist die Zahlung des Beitrages.
  3. Die Mitgliedschaft endet
    • durch Kündigung; die Kündigung ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen, sie ist zu jedem Zeitpunkt ohne besondere Frist möglich,
    • durch Tod oder
    • durch Ausschluss.
  4. Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist nur aus wichtigem Grund möglich; insbesondere,
    • wenn das Mitglied schuldhaft in grober Weise Zweck und Ansehen des Vereins verletzt oder
    • mit seinen Beiträgen länger als ein Jahr im Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht zahlt.
    • Dem Mitglied ist vor dem Ausschluss die Möglichkeit einer Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Einspruch erheben, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.
  5. Es besteht keine Rückzahlverpflichtung des Vereins beim Austritt oder Ausschluss hinsichtlich geleisteter Beiträge und Spenden.

§ 4 - Beiträge, Spenden

  1. Es werden monatlich Mitgliedsbeiträge eingezogen. Der Beitrag wird im Voraus für ein Geschäftsjahr in voller Höhe bis spätestens 31.10 eingezogen. Beim Eintritt im laufenden Geschäftsjahr wird er innerhalb drei Monaten nach Eintritt anteilig bis zum Ende des Geschäftsjahres durch Einzugsermächtigung eingezogen.
  2. Darüber hinaus sind Sach- und Geldspenden möglich.
  3. Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu entrichten. Die Höhe des Beitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt..
  4. Eine Haftung der Mitglieder über den festgesetzten Betrag hinaus ist ausgeschlossen. 

§ 5 - Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 - Mitgliederversammlung

  1. Der Mitgliederversammlung obliegt
    • die Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit des Vereins
    • die Entscheidung über Anschaffungen mit einem Wert von mehr als 1.000 €
    • die Wahl und Berufung der Mitglieder des Vorstandes und des Kassenprüfers
    • die Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands und des Berichtes der Kassenprüfer
    • die jährliche Entlastung des Vorstandes
    • die Festsetzung des Mitgliedsbeitrages
    • der Beschluss über die Satzungsänderungen
    • die Abberufung des Vorstandes
    • der Beschluss über die Auflösung des Vereins.
  2. Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr spätestens bis zum
    31.10. eines Jahres zusammen. Die Mitglieder sind durch den Vorstand schriftlich mindestens 14 Tage vor dem Versammlungstermin unter Angabe von Ort, Termin und Tagesordnung der Mitgliederversammlung zu laden.
  3. Der Vorstand kann weitere Mitgliederversammlungen einberufen. Er ist hierzu
    verpflichtet wenn 1 /3 der Mitglieder dieses mittels schriftlich begründeten Antrag
    verlangen.
  4. Tagesordnungspunkte der Mitglieder sind spätestens eine Woche vor dem
    Sitzungstermin dem Vorstand zuzuleiten. Maßgeblich ist der Poststempel. Über
    Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Versammlung.
  5. Die ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle anwesenden
    Mitglieder oder deren Vertreter mit ordnungsgemäßer Vollmacht. Jedes anwesende Mitglied und jeder Vertreter hat eine Stimme. Sofern das Gesetz oder die Satzung dem nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der
    erschienenen stimmberechtigten Mitglieder bzw. deren Vertretern wirksam. Die
    Abstimmung erfolgt durch Handzeichen und Auszählen. Eine Abstimmung erfolgt in geheimer Stimmabgabe, wenn ein Mitglied dies beantragt.
  6. Die Mitglieder des Vorstands und die Kassenprüfer werden einzeln gewählt.
    Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat
    niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, erfolgt eine
    Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen. Bei
    Stimmengleichheit entscheidet das Los. Vorstandsmitglieder sowie Kassenprüfer
    werden für ein Jahr gewählt. Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstandes sein. Der Vorstand und die Kassenprüfer bleiben nach Ablauf der Wahlperiode bis zur
    Neuwahl kommissarisch im Amt.
  7. Von den Mitgliederversammlungen ist durch den Schriftführer ein Protokoll
    anzufertigen, das durch die /den Vorsitzende/n des Vereins gegenzuzeichnen ist.
    Das Protokoll muss Ort, Tag, Tagsordnung und eine Anwesenheitsliste inkl. der
    Vertretungen enthalten.

§7 -Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
    der / dem Vorsitzenden.
  2. Aufgaben des Vorstandes
    • Der Vorstand ist für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung verantwortlich.
    • Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er entscheidet über die Verwendung der Mittel. Dabei ist er an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
    • Der Vorstand stellt der Mitgliederversammlung zu seiner Entlastung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit und die Jahresabrechnung vor.
    • Der Vorstand entscheidet über den Antrag zur Aufnahme.
    • Der Vorstand entscheidet über den Ausschluss von Mitgliedern.
  3. Der Vorstand kann Mitglieder durch Beschluss mit besonderen Funktionen betrauen, insbesondere Schriftführer, Schatzmeister, Kassenprüfer.
  4. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.
  5. Bei Tod, Rücktritt oder Vereinsaustritt des Vorstandes wird der Vorstand neu gewählt. Binnen 6 Wochen ist eine Mitgliederversammlung zur Neuwahl des ausgeschiedenen Vorstandes für die restliche Wahlperiode durchzuführen.
  6. Der Vorstand fasst Beschlüsse in Sitzungen, zu denen mit einer Frist von einer Woche eingeladen wird. Vorstandssitzungen sind durch den Schriftführer zu protokollieren und durch die / den Vorsitzende/n gegenzuzeichnen. Die Vorstandssitzung ist für Mitglieder öffentlich.
  7. Abberufung des Vorstandes
    • Der Vorstand kann jederzeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden.

§ 8 - Kassenverwaltung / Kassenprüfung

  1. Alle Anweisungen müssen von dem/der Schatzmeister/in und vom Vorstand unterzeichnet werden.
  2. Die Kassenprüfer/innen haben die Rechnungsführung zu überwachen, die Kasse und die Bücher einmal jährlich (zum Geschäftsjahresende) zu prüfen, und der Mitgliederversammlung zu berichten. Den Kassenprüfer/innen ist Einblick in die Kasse und in die Rechnungsunterlagen zu gewähren.

§ 9 - Satzungsänderung

Ein Antrag auf Satzungsänderung kann vom Vorstand oder jedem ordentlichen Mitglied gestellt werden. Eine Satzungsänderung kann nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder bzw. deren anwesenden Vertretern beschlossen werden. Die vorgeschlagene Satzungsänderung ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu geben. 

$ 10 - Auflösung des Vereins/ Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit 3/4 der abgegeben Stimmen beschlossen werden.
  2. Im Fall der Auflösung wird der Verein durch den Vorstand liquidiert.
  3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Elternrat der städtischen Kindertagesstätte Herrenshoff, zu treuen Händen des Vorsitzenden des Elternrates mit der Auflage, es zur Förderung der Kindertagesstätte innerhalb eines Geschäftsjahres nach Auflösung, zu verwenden.

§ 11 - Inkrafttreten

Vorstehender Satzungsinhalt wurde bei der Mitgliederversammlung vom 09.07.08 verabschiedet.